Kein Verkauf von Erotikspielzeug in (Versand-) Apotheken

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klage einer Versandapotheke abgewiesen, mit der sich diese gegen ein Mitte 2014 von der Apothekerkammer Niedersachen ausgesprochenes Verbot des Verkaufs von Vibratoren, „Joysticks“ und Erotikspielzeug gewandt hatte. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10.01.2017 (Az: 13 LA 188/16) dieses Urteil bestätigt.

In der Begründung der Klageabweisung wird ausgeführt, dass der Verkauf von Vibratoren, „Joysticks“ und Erotikspielzeug gegen apothekenrechtliche Vorschriften verstoße. Bei diesen Gegenständen handele es sich nicht um apothekenübliche Waren im Sinne der Apothekenbetriebsordnung. Deshalb sei ein Verkauf nicht zulässig. Apothekenüblich seien nur Produkte, die nach objektiven Maßstäben – nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Herstellers oder Verkäufers – einen unmittelbaren Gesundheitsbezug hätten.

Das Gericht folgte damit nicht der Ansicht der Klägerin, dass bei den genannten Produkten die Gesundheitsförderung im Vordergrund stehe, da mit den Produkten ein erfülltes Sexualleben ermöglicht und in diesem Zusammenhang die Entspannung gefördert werde. So sehe dies ein durchschnittlicher Verbraucher, der nicht die Vorstellung habe, dass die fraglichen Produkte zur Behandlung von bestimmten Krankheitsbildern eingesetzt würden, sondern vielmehr bloßes Mittel zur sexuellen Anregung bzw. Entspannung seien. Auch handele es sich bei dem Begriff „Erotikspielzeug“ um einen auf dem Markt eingeführten Begriff zur Bezeichnung eines charakteristischen, üblicherweise in Erotikshops angebotenen Sortiments.

Thomas Heinze
Rechtsanwalt

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