Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Änderungen zum 01.04.2017

Der Reformprozess des Arbeitnehmerüberlassungsrechts wurde durch die Verabschiedung des „Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ (BT-Drs 18/9232) vom 21.10.2016 durch den Bundestag beschlossen. Arbeitgeber sollten deshalb die wesentlichen Gesetzesänderungen, die ab 01.04.2017 greifen werden, im Blick haben.

Zu den wesentlichen Änderungen zählen insbesondere die Einführung einer Überlassungshöchstdauer für Leiharbeitnehmer, die Unzulässigkeit einer Vorratsüberlassungserlaubnis, die Verschärfung des Equal-Pay-Grundsatzes, das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher und die Erweiterung von Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechten des Betriebsrats.

Für alle, die Arbeitnehmerüberlassung praktizieren oder praktizieren wollen, sind sicherlich die Einführung einer Überlassungshöchstdauer sowie die Verschärfung des Equal-Pay-Grundsatzes von besonderer Bedeutung.

Die Reformbestrebungen sehen nunmehr in § 1 Abs. 1 b Satz 1 AÜG n. F. eine 18-monatige Überlassungshöchstdauer vor. Der Verleiher darf also denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen, während der Entleiher den Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate in seinem Betrieb tätig werden lassen darf. Die Überlassungshöchstdauer knüpft ausschließlich an die Person des Leiharbeitnehmers an und nicht an den Arbeitsplatz oder die Stelle, die der Leiharbeitnehmer beim Entleiher besetzt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass vorherige Überlassungen an denselben Entleiher auf die Überlassungshöchstdauer vollständig angerechnet werden, wenn zwischen den einzelnen Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 bleiben bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer unberücksichtigt. Damit kann die Überlassungshöchstdauer bei allen Arbeitnehmerüberlassungen frühestens am 01.10.2018 überschritten werden.

Wird die Überlassungshöchstdauer überschritten, sind im Vergleich zu bisherigen Sanktionen erheblich schwerere Sanktionen zu erwarten. Einerseits sollen den Verleiher Geldbußen in Höhe von bis zu € 30.000,00 treffen können, ebenso kann dem Verleiher auch die Verleiherlaubnis wegen Unzuverlässigkeit versagt oder entzogen werden.

Nach § 8 AÜG n. F. wird die Möglichkeit, vom Equal-Pay-Grundsatz durch Tarifvertrag abzuweichen, zukünftig zeitlich eingegrenzt. Abweichungen sind durch Tarifvertrag in Bezug auf das Arbeitsentgelt nur noch für die ersten neun Monate des Einsatzes zulässig. Ohnehin galt nach bisheriger Rechtslage für den Verleiher die Verpflichtung, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung, die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen, also auch einschließlich des Arbeitsentgeltes, zu gewähren. Verstöße gegen den Equal-Pay-Grundsatz ziehen die Unwirksamkeit der jeweiligen Vertragsklausel nach sich, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere Arbeitsbedingungen vorsieht. Bei Verstößen kann ebenfalls die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers entzogen werden.

Vor dem Hintergrund der Gesetzesänderungen ist es unserers Erachtens nach erforderlich, alte Verträge zu überprüfen und sich mit den jeweiligen Neuerungen auseinanderzusetzen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

Stefan Weber
Rechtsanwalt

Diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung und Steuerberatung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, einzelne rechtliche und steuerliche Themen anzusprechen. Die vorstehenden Informationen können keine individuelle Beratung ersetzen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.