Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Uns ist in letzter Zeit vermehrt aufgefallen, dass bei vielen die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, das seit dem 01.02.2017 in Kraft ist, nicht oder nicht richtig umgesetzt wurden. Daher möchten wir Sie hierzu im Folgenden kurz informieren.

Von dieser Informationspflicht ist jeder betroffen, der folgende Kriterien erfüllt:

  • Niederlassung in der EU;
  • Anbieten von Leistungen an Verbraucher (egal ob Warenverkauf oder Dienstleistungen als Freiberufler);
  • Beschäftigung zum Ende des Vorjahres von mehr als zehn Mitarbeiter nach Köpfen;
  • Bereithalten einer Onlinepräsenz (egal ob Website, E-Shop, eine Händlerseite bei Amazon) oder eine Facebook-Seite oder AGBs (auch wenn die AGB nicht online stehen).

Wenn Sie obengenannte Kriterien erfüllen, müssen Sie immer über die Teilnahme am Verbraucherstreitbeilegungsgesetz informieren, auch wenn Sie an diesem nicht teilnehmen; wozu sie nicht verpflichtet sind. Die Informationen müssen dann folgenden Inhalt haben:

  • Hinweis und Link zur Online-Streitbeilegungsplattform (wenn Verbraucher mit Ihnen Verträge online schließen können);
  • Hinweis, ob Sie an dem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen (entweder freiwillig oder verpflichtend);
  • Falls Sie am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen, die Post- und die Webadresse der zuständigen Schlichtungsstelle.

Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben oder können wir Sie bei der entsprechenden Gestaltung Ihrer Homepage oder Ihrer AGBs unterstützen, sind wir Ihnen dabei gerne behilflich.

Thomas Heinze
Rechtsanwalt

Diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung und Steuerberatung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, einzelne rechtliche und steuerliche Themen anzusprechen. Die vorstehenden Informationen können keine individuelle Beratung ersetzen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.