Überprüfen Sie das Kontaktformular Ihrer Homepage

Wird auf einer Internetseite ein Kontaktformular angeboten, ist es zwingend erforderlich, die nach § 13 TMG vorgeschriebenen Hinweise über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu erteilen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann dies aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Ordnungswidrigkeit mit einem empfindlichen Bußgeld nach sich ziehen und einen Wettbewerbsverstoß darstellen, der von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

 Ein entsprechender Fall wurde zuletzt vom OLG Köln 2016 entschieden. Dieser Entscheidung lag ein Streit zwischen zwei Steuerberatern über datenschutzrechtliche Hinweispflichten in Bezug auf das Online-Kontaktformular zugrunde. Bei dem beklagten Steuerberater fehlten auf seiner Homepage im Rahmen des Online-Kontaktformulars die erforderlichen datenschutzrechtlichen Hinweise. Der Kläger hat den Steuerberater daher auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nachdem dieser nicht wie gefordert die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, wurde von dem Mitbewerber im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens eine einstweilige Verfügung erwirkt. Diese wurde zunächst vom Landgericht Köln und dann vom OLG Köln bestätigt. Die Gerichte urteilten, dass das Fehlen der datenschutzrechtlich erforderlichen Informationen insbesondere dazu geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Der Betreiber einer Homepage, der diesen Pflichten nicht nachkommt, verhalte sich damit wettbewerbswidrig.

Fazit:
Nehmen Sie dies zum Anlass und werfen Sie einen Blick auf Ihre Homepage und Ihr Kontaktformular – sofern vorhanden  und vergewissern Sie sich, dass die datenschutzrechtlichen Informationspflichten auf Ihrer Homepage eingehalten bzw. erfüllt werden. Denn sollten Sie auf Ihrer Homepage ein entsprechendes Kontaktformular verwenden und den gem. § 13 TMG geforderten Hinweispflichten nicht nachkommen, besteht für Sie jederzeit die Gefahr, entsprechend kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Thomas Heinze
Rechtsanwalt

 

Diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung und Steuerberatung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, einzelne rechtliche und steuerliche Themen anzusprechen. Die vorstehenden Informationen können keine individuelle Beratung ersetzen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.